Einvernehmliche Scheidung

Es kommt relativ häufig vor, dass Ehepartner gerade auch zu Beginn der Trennung eine einvernehmliche Scheidung wünschen. Dazu möchten sie gerne einen Anwalt gemeinsam beauftragen und die Sache gemeinsam besprechen.
Dies ist grundsätzlich wünschenswert im Interesse einer gütlichen Einigung, birgt aber einige rechtliche Fallstricke:
1. Ein Rechtsanwalt ist Interessenvertreter. Es kann nur einer der Eheleute Mandant des Anwaltes sein. Eine gemeinsame Vertretung beider Eheleute ist gesetzlich nicht zulässig.
2. Eine gemeinsame Beratung beider Eheleute, bei der zu Beginn klargestellt wird, wer Mandant ist, ist rechtlich zulässig. Solange sich die Eheleute einvernehmlich einigen und diese Einigung bestehen bleibt bis zum Abschluss eines Scheidungsverfahrens, ist diese gemeinsame Beratung zulässig und ohne weitere Folgen.
3. Sollte jedoch der nicht vertretene Ehepartner keine einvernehmliche Lösung mehr wünschen, oder dies für aussichtlos halten und sich anderweitig vertreten lassen wollen, so darf nach der Rechtsprechung der bisher mandatierte Rechtsanwalt das bisherige Mandat nicht fortsetzen. Der bisher vertretene Ehepartner muss sich dann ebenfalls einen neuen Rechtsbeistand suchen. Dies hat höhere Kosten zur Folge, denn der bisherige Anwalt rechnet seine Kosten gegenüber dem Mandanten ab und bei dem neuen Anwalt werden neue Kosten etwa in ähnlicher Höhe entstehen. Sollte bereits Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe bewilligt worden sein, können diese Kosten nur einmal abgerechnet werden, so dass der neue Anwalt gesondert bezahlt werden muss.
Solange alles gut geht und man sich verständigt, ist diese Variante kein Problem und kann sogar zu einer harmonischeren Scheidung führen. Wenn es jedoch zu Streit kommt, entstehen höhere Kosten.

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