Behindertentestament

Sie haben ein Kind mit einer Behinderung?

Gerade in diesen Fällen ist eine sorgfältige testamentarische Regelung des Nachlasses zwingend geboten, um für Ihr Kind das Beste zu regeln, wenn Sie sich entweder selbst nicht mehr kümmern können oder versterben.
Lassen Sie sich hier von uns umfassend beraten. Es ist nicht notwenig, gleich einen Notar einzuschalten. Denn ein handschriftliches Testament ist genauso wirksam, sofern gewisse Formalia eingehalten werden. Auch ein handschriftliches Testament kann von Ihnen beim Nachlassgericht hinterlegt werden. So gehen Sie sicher, dass im Fall der Fälle alle Regelungen gleich bekannt sind.
Übrigens - handschriftlich meint zwar genau das, was es ausdrückt, aber bei einem Ehepaar genügt es, wenn einer das Testament handschriftlich verfasst und der andere muss dann nur mit unterzeichnen. Für die notwendigen Formailia sprechen Sie mit uns.
Übrigens - ein sogenanntes „Berliner Testament“ mit wechselseitiger Erbeinsetzung ist bei Kindern mit Behinderungen nicht sonderlich ratsam.
Auch Fragen des Sorgerechtes - also der Frage, wer sich bei Ihrem Ableben um das betreuungsbedürftige Kind kümmern soll - können Sie testamentarisch in einem gewissen Rahmen regeln.
Selbstverständlich beraten wir Sie auch in testamentarischen Fragen, wenn es nur um ein normales Testament geht. Denn auch da sind steuerliche und rechtliche Fragen eng miteinander verzahnt und in einem persönlichen Gespräch zu klären. Die gesetzliche Erbfolge ist jedenfalls in vielen Fällen nicht hilfreich.

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